Seit vielen Jahren gehören wir zu den führenden Restrukturierungs- und Insolvenzrechtskanzleien in Norddeutschland.
Mit ca. 50 Berufsträgern (Fachanwälten für Insolvenz- und Sanierungsrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht, für Arbeitsrecht, für Steuerrecht und für Bank- und Kapitalmarktrecht, Betriebswirten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern) sind wir an sieben Standorten in Norddeutschland vertreten. Kernkompetenzen unserer Kanzlei sind die außergerichtliche Sanierungsberatung sowie die Restrukturierungsberatung z.B. in Eigenverwaltungsverfahren und die Insolvenzverwaltung.
Unser Ziel ist es, Ihr Unternehmen wieder auf Erfolgskurs zu bringen. Um dieses Ziel zu erreichen, verfügen wir über die notwendige betriebswirtschaftliche und rechtliche Expertise. Zudem haben wir uns in Norddeutschland bei den wesentlichen Entscheidungsträgern auf Seiten der Finanzverwaltung und auf Seiten der Kreditinstitute einen Ruf als verlässlicher Partner aufgebaut. Die enge Vernetzung und die Präsenz in Norddeutschland erleichtern Sanierungen im starken Maße.
Sollte eine außergerichtliche Sanierung nicht möglich sein und ein Insolvenzverfahren unausweichlich sein, bietet die Insolvenzordnung hervorragende - häufig der Geschäftsführung nicht bekannte Möglichkeiten (z.B. das Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmverfahren) - die Betriebe zu erhalten. Die Fortführung und Sanierung der Betriebe steht dabei für uns an erster Stelle. Neben der rechtlichen Sanierung (Schuldenschnitt) setzt EEP auch betriebswirtschaftlich notwendige Veränderungen um. So können Arbeitsplätze erhalten, der Bestand von Unternehmen gesichert und die Gläubiger bestmöglich befriedigt werden.
In der Insolvenzverwaltung ist die Unabhängigkeit von allen Verfahrensbeteiligten die Basis unseres Handelns. Der respektvolle Umgang mit den Betroffenen und die höchstpersönliche Ausübung des Insolvenzverwalteramtes sind für uns selbstverständlich. In Krisensituationen besteht häufig Zeitdruck und es muss sofort gehandelt werden. Wir sind auch unter Zeitdruck bereit, Lösungen für komplexe Problem zu finden und freuen uns, wenn Sie zu einem unserer Partner aus dem Insolvenzbereich Kontakt aufnehmen.
Leistungsspektrum Sanierung / Restrukturierung
Unser Ziel ist es, Insolvenzen zu vermeiden. Ist die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch nicht eingetreten oder kann die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beseitigt werden, setzen wir alles daran, ihr Unternehmen außergerichtlich zu sanieren.
In der Sanierungsberatung von Unternehmen greifen die Beratungsschwerpunkte von EEP ineinander. Im Rahmen einer umfassenden Beratung, stellen wir ein Team aus Spezialisten (Fachanwälten) im Gesellschaftsrecht, im Arbeitsrecht und im Insolvenzrecht zusammen. Eine erfolgreiche Sanierung ist ohne Berücksichtigung und Planung der bilanziellen und steuerlichen Effekte nicht darstellbar. Wir verfügen im Rahmen des Sanierungssteuerrechtes (z.B. im Bereich der Frage der Behandlung von Sanierungsgewinnen) über vertiefte Expertise. Unser Tätigkeitsbereich umfasst auch die Prüfung der Sanierungsfähigkeit, die Finanzplanung, die Erstellung und Prüfung von Sanierungskonzepten und die Erstellung und Überwachung von Planrechnungen. Damit bietet EEP die außergerichtliche Sanierungsberatung „aus einer Hand“ in eingespielten Teams an.
Mandate im Sanierungsbereich erfordern oftmals Lösungen, die sämtlichen Beteiligten Zugeständnisse abverlangen. Hier kommen unseren Mandanten die langjährige Beratungspraxis und der hierdurch erworbene Ruf als verlässlicher Verhandlungspartner zugute.
Häufig sind Sofortmaßnahmen notwendig, um die Insolvenzantragspflicht zu beseitigen. In diesem Zusammenhang spielen zur Beseitigung einer Überschuldungssituation vor allem Rangrücktrittsvereinbarungen und positive Fortführungsprognosen eine wesentliche Rolle. Im Rahmen unserer Beratung, berücksichtigen wir die hohen steuerrechtlichen und insolvenzrechtlichen Anforderungen an Rangrücktrittserklärungen. Darüber hinaus sind wir in der Lage, (positive) Fortführungsprognosen und IDW S6-Gutachten zu erstellen. Zudem begleiten wir Sie bei Fragen der Finanzierung und bei Verhandlungen mit Banken und der Finanzverwaltung.
Ihr Unternehmen befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Wertvolle Zeit verstreicht – während eine erfolgreiche Sanierung immer unwahrscheinlicher wird. Häufig stellen Steuerberater oder andere Berater aus Furcht vor eigener Haftung die Tätigkeit ein. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers droht. Zudem fürchten Sie als Geschäftsführer bei einem Regelinsolvenzverfahren den Kontrollverlust über das Unternehmen. Die Person des Insolvenzverwalters ist nicht einschätzbar. Der Insolvenzverwalter würde in einem Regelinsolvenzverfahren alle Entscheidungsbefugnisse übernehmen.
Der Ausweg aus dieser Situation: die klassische Eigenverwaltung beziehungsweise das Schutzschirmverfahren. Beide Verfahrensarten verfolgen das Ziel der Unternehmenssanierung, sind aber dennoch unterschiedlich ausgestaltet.
Das sogenannte „Schutzschirmverfahren“ erlaubt es der Geschäftsleitung, unter Aufsicht eines vom Unternehmen selbst bestimmten Sachwalters und in Abstimmung mit den Gläubigern innerhalb von drei Monaten ein Sanierungskonzept zu erarbeiten. Das Verfahren kann durch die Zusammenarbeit von dem Unternehmen, dem Sachwalter und dem Gericht innerhalb eines kurzen Zeitraumes umgesetzt werden. Damit lassen sich die Verbindlichkeiten Ihres Unternehmens mit einfachen Mehrheiten in erheblichem Maße reduzieren (Schuldenschnitt). Die Erfolgsaussichten eines optimal begleiteten und durchgeführten Schutzschirmverfahrens sind außergewöhnlich hoch. Im Vergleich zur klassischen Eigenverwaltung sind die Eintrittshürden höher, denn im Gegensatz zur klassischen Eigenverwaltung darf beim Schutzschirmverfahren die Zahlungsunfähigkeit zwar drohen, aber nicht bereits eingetreten sein.
Auch bei der klassischen Eigenverwaltung bleibt das Management uneingeschränkt handlungsfähig und kann die Sanierungsmaßnahmen eigenverantwortlich umsetzen. Der (vorläufige) Sachwalter hat im Wesentlichen Kontrollbefugnisse. Als Ziel der klassischen Eigenverwaltung kommt auch ein Insolvenzplan in Betracht, genauso sind allerdings übertragende Sanierungen (asset-deal) oder eine Kombination aus Insolvenzplan und share-deal (sog. unechter share-deal) in Betracht.
EEP analysiert die Voraussetzungen für beide Verfahren und bietet an, ihr Unternehmen durch ein Eigenverwaltungsverfahren zu führen. In diesem Zusammenhang übernehmen wir alle notwendigen Aufgaben, z.B. organisieren wird das von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlende Insolvenzgeld, überwachen die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorgaben und entwickeln den dem Gericht vorzulegenden Insolvenzplan. Außerdem übernehmen wir für Sie die Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten sowie etwaige Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung. Je nach Größe des Unternehmens, treten wir als Berater oder als Sanierungsgeschäftsführer (CRO) auf.
Zudem übernehmen wir die Tätigkeit als gerichtlich bestellte Sachwalter. Die gesetzliche Aufgabe von Sachwaltern besteht vor allem darin, laufend die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, dessen Liquiditätsplanung sowie den Zahlungsverkehr zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen.
EEP hat bereits eine Vielzahl dieser Verfahren erfolgreich begleitet. Wir haben Unternehmen jeder Größenordnung bei der Vorbereitung und Umsetzung der finanziellen Restrukturierung und/oder in einem Insolvenzplanverfahren beraten. Unsere Erfahrungen umfassen Konzernstrukturen, grenzüberschreitend tätige Gesellschaften aber auch kleinere und vor allem mittelständisch geprägte Unternehmen. über Expertise verfügen wir auch bei der Reorganisation von Unternehmensfinanzierungen mit Anleihen, Genussrechten oder Schuldscheindarlehen. Gerne stehen wir für ein persönliches Beratungsgespräch bereit.
Zum Thema Eigenverwaltung laden wir Sie zudem herzlich zu unserem Podcast „Insolvenz in Eigenverwaltung“ unter dem Profil von Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm ein.
Am 1. 1.2021 ist das neue Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechtes in Kraft getreten. Das neue Sanierungsgesetz beinhaltet ein vollwertiges eigenständiges neues Verfahren, welches Unternehmen und auch natürlichen Personen, die selbstständig tätig sind, nutzen können/ um außerhalb eines Insolvenzverfahrens die Gläubiger zu einem Verzicht auf ihre Forderungen zu zwingen.
Die Sanierung außerhalb der Insolvenz erfolgt über einen sogenannten Restrukturierungsplan. Der Ablauf ist wie folgt:
Ein Unternehmen, das sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, kann dann, wenn die drohende Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, die Gläubiger im Rahmen eines Restrukturierungsplanes in Gruppen aufteilen und einen Vorschlag zur Regulierung der Schulden unterbreiten. In aller Regel wird der Vorschlag so aussehen, dass die unbesicherten Gläubiger, also zum Beispiel Gläubiger, die über keine Grundschulden oder über keine Sicherungsübereignungen verfügen, auf einen Großteil der Forderungen verzichten müssen.
Damit der Restrukturierungsplan angenommen wird, ist es grundsätzlich erforderlich, dass in jeder einzelnen Gruppe eine Mehrheit von 75% besteht. In der Praxis wird die Gruppe der unbesicherten Gläubiger, die am stärksten beschnitten wird, häufig nicht zustimmen.
Wenn in einer Gruppe die Mehrheit von 75% nicht erreicht wird, dann gilt die Zustimmung dieser Gruppe trotzdem als erteilt, wenn die Mitglieder der verneinenden Gruppe durch den Restrukturierungsplan nicht schlechter gestellt werden als sie ohne Plan stünden, die Mitglieder angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zugestimmt hat. Von dem Kriterium der Mehrheit der Gruppen gibt es noch Ausnahmen, z. B. wenn nur zwei Gruppen vorhanden sind.
Kernkriterium für den Erfolg des Restrukturierungsplanes ist, dass die Gläubiger der verneinenden Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden dürfen, als sie ohne Plan stünden. In jeden Restrukturierungsplan muss also eine Vergleichsrechnung aufgenommen werden, die darstellt, welche Alternative (zum Beispiel die Veräußerung oder die Liquidation des Unternehmens) es gibt und wie sich diese Alternative auf die Quote für die Gläubiger auswirken würde. Der Mechanismus ist bereits aus Insolvenzplanverfahren bekannt. Hier ist es häufig so, dass eine Quote von 10 %, also ein Verzicht auf 90% angeboten wird, mit der Begründung, dass in der Vergleichsrechnung lediglich eine Quote in Höhe von 5 % erreicht wird.
Bei Forderungen richtet sich das Stimmrecht nach der Höhe der bestehenden Forderung, bei Gläubigern mit Sicherheiten nach dem Wert der Sicherheit und bei Gesellschaftern nach dem Anteil am gezeichneten Kapital.
Das Verfahren kann zum großen Teil ohne Beteiligung eines Gerichtes durchgeführt werden. Das Restrukturierungsvorhaben muss zwar bei einem neu geschaffenen Restrukturierungsgericht zunächst angezeigt werden, der Entwurf des Planes sowie die Organisation der Planabstimmung kann dann aber vollständig ohne Gericht nur durch das Unternehmen durchgeführt werden. Damit der Plan auch materiellrechtlich wirkt, muss der Plan nach der erfolgreichen Abstimmung durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden.
Bei einem Restrukturierungsplan kann im Unterschied zu einer Sanierung in der Insolvenz in gewissem Umfang eine Auswahl der Planbetroffenen erfolgen. Bei dem Restrukturierungsverfahren handelt es sich um teilkollektive Verfahrenshilfen, das bedeutet/ dass nicht alle Gläubiger vom Restrukturierungsplan betroffen sein müssen. Dem Schuldner ist ein Auswahlermessen bei der Bestimmung derjenigen Gläubiger zuzubilligen, denen er Beiträge zur Erreichung des Restrukturierungszieles abverlangt. Als Beispiel hebt das Gesetz eine auf die Gestaltung von Finanzverbindlichkeiten beschränkte Restrukturierung hervor. Der Gesetzgeber führt aus, dass es wünschenswert sein kann, den operativen Geschäftsbetrieb von Friktionen im Restrukturierungsprozess freizuhalten.
Neben dem Schuldenschnitt durch den Restrukturierungsplan kann das Unternehmen zur Erleichterung der Sanierung eine Vollstreckungssperre bzw. eine Verwertungssperre bewirken.
Bei einer Vollstreckungssperre werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt. Bei einer Verwertungssperre dürfen Rechte an Gegenständen des beweglichen Vermögens, die im Falle einer Insolvenz als Ab- oder Aussonderungsrechte geltend gemacht werden könnten, von dem Gläubiger nicht durchgesetzt werden. Das Unternehmen in der Krise darf solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens einsetzen, wenn sie für die Betriebsfortführung von erheblicher Bedeutung sind.
Das wichtigste Kriterium für die Durchführung eines Restrukturierungsplanes ist, dass nur die drohende Zahlungsunfähigkeit, aber nicht bereits die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, da eine Bestätigung des Planes versagt wird, wenn das Unternehmen nicht drohend zahlungsunfähig ist. Sollte während des Verfahrens die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintreten, muss das Unternehmen dies dem Restrukturierungsgericht anzeigen. Das Restrukturierungsgericht muss dann entscheiden, ob die Restrukturierung durchgeführt werden kann oder eine Aufhebung der Restrukturierungssache erfolgen muss. Von einer Aufhebung kann abgesehen werden, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten Stand der Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen würde.
Das Gesetz sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden muss. Die Bestellung erfolgt durch das Gericht. Das Unternehmen, das saniert werden soll, kann allerdings unter bestimmten Umständen einen teilweise bindenden Vorschlag unterbreiten. Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten können z. B. die Leitung der Abstimmung der Planbetroffenen sein. Zudem kann Aufgabe des Restrukturierungsbeauftragten die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners sein.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang unsere Einschätzung, dass die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten durch das Gericht nicht die Beratung der Gesellschaft durch einen Sanierungsexperten ersetzt. Die Rechtsanwälte von EEP stehen sowohl als Berater der Geschäftsführung als auch als Restrukturierungsbeauftragte zur Verfügung.
Zum Thema Restrukturierungsplan laden wir Sie auch herzlich zu unserem Podcast unter dem Profil von Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm ein.
Die Haftungsrisiken für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte sind erheblich. Dies gilt bei Gründung eines Unternehmens ebenso wie im laufenden Geschäft und ganz besonders, wenn eine Unternehmenskrise droht.
Wir beraten und vertreten Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte in allen Fragen der Innen- und Außenhaftung. Eine der schwierigsten und haftungsträchtigsten Aufgaben ist die Entscheidung der Geschäftsführung, ob und wenn ja, wann ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. In diesem Zusammenhang übernehmen wir für Sie die Prüfung des Eintritts eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) und suchen nach geeigneten Maßnahmen, den Insolvenzgrund zu beseitigen (z. B. Stundungsvereinbarungen, Rangrücktritte, Umwandlungen etc.).
Zur Vermeidung der folgenden „typischen“ Risiken stehen wir Ihnen beratend zur Verfügung:
- persönliche Haftung der Geschäftsführung wegen verspäteter Stellung des Insolvenzantrages. Die sehr strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach § 64 GmbHG bzw. § 15b InsO umfasst als Haftungsvolumen unter bestimmten Voraussetzungen Auszahlungen von einem im Haben geführten Konto und Einzahlungen auf ein im Soll geführtes Konto;
- persönliche Haftung der Geschäftsführung für Steuerverbindlichkeiten und Sozialversicherungsbeiträge;
- persönliche Haftungen bei Bürgschaften;
- persönliche Haftung von Anteilseignern unter bestimmten Voraussetzungen;
- persönliche Haftung des Aufsichtsrates aufgrund mangelnder Kontrolltätigkeiten;
- strafrechtliche Verantwortlichkeit von Vertretungsorganen und Anteilseignern bei verspäteter Stellung des Insolvenzantrages.
Ist eine Insolvenz unumgänglich, ist zur Vermeidung der Haftung der Geschäftsführung schnelles Handeln erforderlich. Zugleich muss äußerst sorgfältig gearbeitet werden, da nur ein zulässiger Insolvenzantrag die Geschäftsführung des insolventen Unternehmens entlastet. Hier drohen erhebliche Haftungsfallen. Wir beraten Sie bei der Stellung des Insolvenzantrages auch unter hohem Zeitdruck.
Die Abkürzung „ESUG“ steht für das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“, das 2012 in Kraft getreten ist. Die Zielrichtung des Gesetzgebers war, dass Unternehmen ohne größere Komplikationen und selbstbestimmt ein Sanierungsverfahren durchlaufen können und die Sanierungswerkzeuge der Insolvenzordnung nutzen können.
Bereits vor dem ESUG bestand (theoretisch) die Möglichkeit der Unternehmenssanierung in Eigenverwaltungsverfahren bzw. im Insolvenzplanverfahren. In der Praxis waren diese Verfahren aufgrund der komplizierten Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben, der hohen Eintrittshürden und der Rechte der Gläubiger, entsprechende Verfahren zu verhindern, häufig nicht durchführbar. Das ESUG machte die Eigenverwaltungsverfahren kombiniert mit Insolvenzplanverfahren praxistauglich. Für „Akkordstörer“ ist es jetzt schwieriger, das Sanierungsvorhaben zu torpedieren. Seit der Einführung des ESUG können nun auch die Anteilsrechte an einem Unternehmen in das Verfahren einbezogen werden, so dass auch eine optimale Beteiligungsstruktur geschaffen werden kann.
In der Vergangenheit stellte die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen ein großes Problem dar. Aufgrund des Zwangsverzichts im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens entsteht häufig ein so genannter Sanierungsgewinn, der versteuert werden musste. Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, in der der Verzicht auf die Besteuerung des Sanierungsgewinns geregelt wird, ist dieses Problem nun mehr lösbar geworden.
Der Insolvenzplan ist ein insolvenzrechtliches Instrument zur zügigen Überwindung einer Insolvenz durch einen Zwangsvergleich mit den Gläubigern. Anders als außerhalb eines Insolvenzplanverfahrens, können insbesondere unbesicherte Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens zu einem Verzicht auf einen erheblichen Teil ihrer Forderungen gezwungen werden. Häufig müssen Gläubiger von ungesicherten oder nicht werthaltig gesicherten Forderungen auf 90 Prozent oder mehr ihrer Forderungen verzichten. Durch einen entsprechenden Verzicht, wird die Passivseite der Bilanz Ihres Unternehmens erheblich entlastet. Das Unternehmen kann aufgrund der Entlastung hinsichtlich der verbleibenden Verbindlichkeiten die Zins- und Tilgungslast wieder tragen. Kernstücke eines Insolvenzplanverfahrens sind die Gruppenbildung sowie die Vergleichsrechnung. Im Rahmen der Gruppenbildung, müssen die Gläubiger in verschiedene Gruppen (z.B. absonderungsberechtigte Gläubiger, Arbeitnehmer und andere) aufgeteilt werden. Zwar wird zur erfolgreichen Verabschiedung des Insolvenzplanes in jeder Gruppe grundsätzlich eine Kopf- und Summenmehrheit benötigt, unter bestimmten Voraussetzungen kann bzw. muss das Insolvenzgericht das „Nein“ einer abgehenden Gruppe durch ein “Ja“ ersetzen. Die wesentliche Voraussetzung, damit das Insolvenzgericht eine ablehnende Gruppe überstimmt, ist, dass die Quotenerwartung im Rahmen eines Insolvenzplanverfahren besser ist, als bei anderen Verwertungsmöglichkeiten (z.B. Betriebseinstellung mit Auslaufkosten etc.). Zudem beschleunigt ein Insolvenzplanverfahren die Sanierung erheblich.
Neben der erheblichen Abkürzung des Insolvenzverfahrens, besteht ein weiterer Vorteil darin, dass häufig auch verbindliche Vereinbarungen zur Haftung des Geschäftsführers in einem Insolvenzplan aufgenommen werden, so dass zügig Klarheit über etwaige Inanspruchnahmen erreicht werden kann. Ergänzt werden die Gestaltungsmöglichkeiten durch die Einführung eines Gruppeninsolvenzplanverfahrens, das eine abgestimmte Sanierung, Restrukturierung oder auch Abwicklung mehrerer insolventer und nicht insolventer Gesellschaften eines Konzerns ermöglicht. Mit der Zulassung des Planverfahrens in Verbraucherinsolvenzen ist der Insolvenzplan nunmehr auch für Privatpersonen zur vorzeitigen Erlangung der Restschuldbefreiung interessant. Im Rahmen von Insolvenzplänen sind immer auch die steuerlichen Konsequenzen für das zu sanierende Unternehmen zu beachten.
Aufgrund unserer jahrelangen praktischen Erfahrung im Bereich der Erstellung von Insolvenzplänen und den zahlreichen auf Insolvenzsteuerrecht spezialisierten Steuerberatern, verfügen wir über besondere Expertise auf dem Gebiet des Insolvenzplanverfahrens.
Die Rechtsanwälte von EEP werden von zahlreichen Gerichten in Norddeutschland als Insolvenzverwalter bestellt. Sie sind auf die Sanierung von Betrieben spezialisiert und führen im Rahmen der Insolvenzverwaltung – wann immer es möglich ist – Unternehmen fort. Der Gesetzgeber hat in § 56 InsO geregelt, dass eine vorherige Beratung des später im Insolvenzverfahren befindlichen Unternehmens in allgemeiner Form, z.B. über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens, die spätere Bestellung als Insolvenzverwalter nicht ausschließt. Gerne bieten wir ein entsprechendes Gespräch an. Zudem wird die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters nach der Neufassung der Insolvenzordnung nicht mehr durch einen Vorschlag des späteren Insolvenzschuldners ausgeschlossen.
Nach der Insolvenzeröffnung werden die Betriebe häufig durch übertragende Sanierungen oder Insolvenzplanverfahren saniert. Um eine bestmögliche Zusammenarbeit mit den Gerichten sowie eine schnelle und effektive Verfahrensabwicklung zu gewährleisten, hat EEP sämtliche Prozesse und Abläufe optimiert. Davon profitieren Gerichte, Gläubiger und Schuldner gleichermaßen.
Der Faktor Zeit spielt insbesondere zu Beginn eines Verfahrens eine entscheidende Rolle. EEP verfügt über zahlreiche Spezialisten aus Recht und Betriebswirtschaft, die die Insolvenzverwalter zügig und bedarfsgerecht hinzuziehen können. Verschiedene Experten bilden ein standortunabhängiges, überregionales Team und unterstützen die Insolvenzverwalter in komplexen Verfahren.
Juristisches und betriebswirtschaftliches Know-How, erfolgreiche Fortführungen von Unternehmen unterschiedlichster Größe und Branche und der Ruf als verlässlicher Partner in der Wirtschaft prädestinieren EEP für komplexe Verfahren aller Art. EEP kann in diesem Bereich auf langjährige Erfahrungen zurückgreifen. Für jedes Verfahren stellen wir ein qualifiziertes Team aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Betriebswirten zusammen, das speziell auf die anstehenden Aufgaben zugeschnitten ist, um für jede Situation die bestmögliche Lösung zu finden.
Bei der Insolvenzverwaltung von Unternehmen, steht die Betriebsfortführung noch laufender Geschäftsbetriebe im Vordergrund, um die Option für eine eventuelle Sanierung zu erhalten. Soweit Sanierungspotentiale vorhanden sind bzw. kurzfristig im Rahmen unserer interdisziplinären Tätigkeit in Zusammenarbeit mit den Bereichen Sanierung und betriebswirtschaftliche Beratung aufgedeckt werden können, ist unser Ziel deren Umsetzung durch Insolvenzplan oder übertragende Sanierung.
Bei fast allen Unternehmensinsolvenzen werden die Weichen für den Erfolg dieser Tätigkeit bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren gestellt. Neben der – bei den gegebenen entsprechenden Voraussetzungen – Organisation der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes unterstützen und begleiten wir das Unternehmen durch unsere Erfahrung in allen wesentlichen Belangen.
Wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Betriebsfortführung ist das Vertrauen aller beteiligten Geschäftspartner und insbesondere der Lieferanten in die Person des Insolvenzverwalters. Gerade in dieser Hinsicht haben wir aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit in diesem Bereich branchenübergreifend nahezu gegenüber fast allen größeren Lieferanten in Norddeutschland Vertrauen in die Qualität der von uns unterstützen Betriebsfortführungen aufbauen können. Diese Vertrauensposition und die aufgrund unserer sechs Standorte in Norddeutschland bestehende räumliche Nähe zu Ihrem Betrieb sind erhebliche Vorteile unserer Insolvenzverwalter für die Organisation von Betriebsfortführungen in Unternehmensinsolvenzen.
Die höchstpersönliche Ausübung der Tätigkeit und die gute Erreichbarkeit des Insolvenzverwalters und seiner Mitarbeiter sind für uns selbstverständlich.
EEP legt starken Wert auf die hervorragende Ausbildung und Weiterbildung der Mitarbeiter im Insolvenzbereich. Die Insolvenzverwalter von EEP halten sich stets auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung und der Gesetzgebung und sind vielfach als Dozenten für insolvenzrechtliche Vorträge tätig.
Die vom VID (Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands) erarbeiteten Verhaltensrichtlinien zur Wahrung der Integrität des Insolvenzverwalters betrachten wir als verbindlich. Unsere Kanzlei verfügt über eine eigene Zertifizierung im Insolvenzbereich nach DIN EN ISO 9001.
Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört es, Anfechtungsansprüche nach den Regeln der Insolvenzordnung zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geltend zu machen. Es handelt sich hierbei um Erstattungsansprüche gegenüber Gläubigern, bei denen es meist um die Rückzahlung von Geldern geht, die das insolvente Unternehmen vor der Insolvenz an Lieferanten, Vermieter oder andere Gläubiger geleistet hat. Unsere Fachanwälte beraten Gläubiger, die mit Anfechtungsansprüchen konfrontiert sind und vertreten diese außergerichtlich, aber auch im Rechtsstreit vor Gericht. Die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs ist für den Insolvenzverwalter keineswegs ein Selbstläufer. Die Voraussetzungen für eine berechtigte Rückforderung sind eng. Sie erfordern eine genaue Prüfung der Rechtslage unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und bei Kenntnis der umfangeichen einschlägigen Rechtsprechung. Die Mandanten schätzen unsere besondere Erfahrung in dem komplexen Rechtsgebiet, auch weil wir „beide Seiten“ der Medaille kennen und den Fall immer auch aus Sicht des Insolvenzverwalters beurteilen und damit sehr gute Erfolge bei der Abwehr von Anfechtungsansprüchen erreichen.
Schon im Vorfeld einer Krise, erst recht aber in der Insolvenz eines Vertragspartners ist eine Beratung zur Risikominimierung unbedingt anzuraten. Dazu gehören die insolvenzfeste Ausgestaltung der Verträge und AGB sowie die Vereinbarung möglichst umfänglicher Sicherungsrechte. Sobald es Anzeichen für eine Krise bei dem Vertragspartner gibt, ist die Beratung durch einen unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwälte sinnvoll. Ganz besonders gilt dies bei Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit dem insolventen Unternehmen, um einen möglicherweise schon entstandenen Schaden nicht noch zu vertiefen.
Wir unterstützen Sie beim Kauf eines Unternehmens aus einer Insolvenz. Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung können wir Sie über die bestehenden Risiken und Chancen aufklären. Neben arbeitsrechtlichen Fragen (z.B. Betriebsübergang nach § 613 a BGB, Übergang Überstunden, Übergang Urlaubsansprüche), beraten wir Sie auch hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen und hinsichtlich Fragen zur Übernahem der handelsrechtlichen Firma. Weiterhin erarbeiten wir praxisgerechte Lösungen im Zusammenhang mit Problemen aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens der Betriebsübergabe und der häufig erst später erfolgenden Zustimmung der Gläubigerversammlung.
Die Globalisierung der Wirtschaft spiegelt sich auch in internationalen Insolvenzen wieder. Häufig haben deutsche Unternehmen Tochtergesellschaften im Ausland oder ausländische Unternehmen, die sich in einer Krise befinden, Beteiligungen in Deutschland. Zu einem ausgewiesenen Spezialgebiet von EEP gehört die Bearbeitung grenzüberschreitender Insolvenzen. Die Insolvenzverwalter von EEP verfügen über im Ausland erworbenes Fachwissen und haben Erfahrungen mit ausländischen Rechtssystemen. Verhandlungssichere Englischkenntnisse sind bei EEP Voraussetzung für eine Einstellung. Fortbildungen auch in Fremdsprachen sind erwünscht und werden jederzeit gefördert.
EEP ist Mitglied bei Morison KSi. Diese weltweite Vereinigung besteht aus einem Verbund von derzeit 158 Mitgliedsfirmen in 81 Ländern, die insbesondere bei Fragen der grenzüberschreitenden Insolvenzen, Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, und Unternehmensberatung unterstützen. Durch diese Mitgliedschaft haben wir die Möglichkeit, ohne Zeitverlust auf Rechtsauskünfte und Beratungsleistungen in nahezu allen wichtigen Industrienationen zuzugreifen.
Zudem ist EEP Mitglied des europäischen Anwaltsnetzwerkes Advoselect Service AG. Auch dieses Netzwerk ist für die Bearbeitung von grenzüberschreitenden Insolvenzen von enormer Hilfe, da die Kommunikation mit den verschiedenen Kanzleien in Europa in deutscher Sprache erfolgt und die Zusammenarbeit aufgrund der über viele Jahre gewachsenen Strukturen von gegenseitigem Vertrauen geprägt ist.
Die Rechtsanwälte von EEP sind seit vielen Jahren auch in grenzüberschreitenden Insolvenzen tätig und haben umfangreiche grenzüberschreitende Insolvenzen als Berater und Insolvenzverwalter erfolgreich begleitet.
Die langjährige Erfahrung der Partner von EEP in der Insolvenzverwaltung und die Vielzahl der bearbeiteten Insolvenzverfahren unterschiedlichster Ausrichtung – etwa in den Branchen Bau, Maschinenbau, Immobilien, KFZ-Handel, in der Zulieferindustrie und im Speditionsbereich – ermöglichen es, aufgrund der gewonnenen spezifischen Kenntnisse gerade bei Verfahren, in denen Eile geboten ist, kurzfristig praxisnahe Lösungen zu finden und zu implementieren.
EEP kann jederzeit auf langjährige Kontakte in den einzelnen Branchen zurückgreifen und sie für das einzelne Verfahren nutzbringend einsetzen. Verlässlichkeit, Flexibilität und Berechenbarkeit sind wesentliche Vorteile, um ein Unternehmen schnell zu stabilisieren und zu optimieren. Kunden und Lieferanten vertrauen EEP ebenso wie Banken und Aufsichtsbehörden.
IHRE PARTNER FÜR INSOLVENZVERWALTUNG UND SANIERUNG:
Nicolas F. Grimm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Malin Folger
Rechtsanwältin